| Kontaktaufnahme und Problem der Befangenheit
Ein besonderes Problem liegt in der Befangenheitsproblematik.
Eine Partei kann und darf, sofern dem Gericht kein
Sachverständiger bekannt ist, selbständig recherchieren
und ihr bekannte Sachverständige dem Gericht vorschlagen. Um
den Verdacht der Befangenheit und damit die Abweisung des
Sachverständigen zu vermeiden, sollten Privatpersonen den
Sachverständigen nicht direkt kontaktieren sondern es im
Zweifel ihrer Rechtsvertretung überlassen. Schriftliche
Anfragen sind stets telefonischen vorzuziehen. Dieser
Schriftverkehr wird verwahrt und bei Beauftragung durch das
Gericht diesem zur Einsicht und damit Beseitigung des
Befangenheitsverdachtes vorgelegt.
In keinem Fall darf ein Mitglied oder Vertreter der
Prozessparteien unaufgefordert Details zum Sachverhalt vermitteln
oder den Sachverständigen um eine Meinung oder
Einschätzung bitten. Solche Aktivitäten können von
der Gegenpartei als Grund zur Befangenheit gewertet werden und
mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausschluss des
Sachverständigen führen.
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